Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Elektrotechnik Probst GmbH

1. Allgemeines
1.1 Für Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten nur unsere nachstehenden Bedingungen. Besondere Bedingungen des Kunden, die mit unseren Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären. Die Rechte des Kunden sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder sonstige Abweichungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Soweit in nachstehenden Bedingungen nicht anders vereinbart wird, gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18382 und DIN 18384 auszugsweise auch Teil C (VOB/C). Im Übrigen gelten die einschlägigen Regelungen des BGB.
1.3 Zu unserem Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, solches wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwendet werden.
1.4 Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind Kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
2. Termine
2.1 Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche sind z. B. Änderungen, Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) oder Ersatzteilen und ähnliches anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei Erstellung von Bauleistungen) nur dann Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge (z. B. Reparaturen)
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird den Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
3.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht/nicht mehr zu beschaffen ist, dass wir diesen Umstand zu vertreten haben,
3.3 der Kunde den Termin schuldhaft versäumt,
3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
4. Kostenvoranschlag (KV)
4.1 Wird vor Ausführung des Auftrages ein KV gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben.
4.2 Ist zum Zweck der Erstellung eines KV ein Gegenstand zu demontieren, der dann aber nicht repariert werden soll, so braucht dieser nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hat oder dies nicht erforderlich war.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen.
5.1.1 Die Gewährleistungspflicht beträgt für alle Arbeitsleistungen und für eingebautes Material 6 Monate ab dem Zeitpunkt: 1 Woche nach Bekanntgabe der Fertigmeldung.
5.1.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere Sorge zu tragen, dass uns oder unserem Beauftragten der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
5.1.3 Wenn sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden herausstellt, dass der nunmehr beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der neu entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.
5.1.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Beschädigung, Anschluß- oder Bedienungsfehler durch den Kunden sowie Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Blitzeinschlag), Mängel durch Verschleiß, durch Überbeanspruchung (Elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.1.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Leistung vorgenommen werden.
5.1.6 Offensichtliche Mängel unserer Leistungen muss der Kunde unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit, bei Abnahme oder Inbetriebnahme, schriftlich bei uns anzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5.2 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
5.3 Gewährleistung und Haftung bei Lieferung
5.3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften, neuen Gegenstände sowie für von uns erstellte Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Mängel müssen innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5.3.2 Gewährleistungsarbeiten erfolgen kostenlos
5.3.3 Gegebenenfalls erforderliche Anfahrten inklusive Reisespesen werden in Rechnung gestellt.
6. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
6.1 Wegen unserer Forderung steht uns aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu.
6.2 Wird der Reparaturgegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt, kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Aufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Kunden eine Verkaufsandrohung zugesandt. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkaufswert zu veräußern. Einen etwaigen Mehrerlös erstatten wir dem Kunden.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware. Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Voraus sicherheitshalber an uns ab. Erscheint uns die Verwirklichung
unserer Ansprüche gefährdet, hat uns der Kunde auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Kunden bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt. Alle Kosten der Rücknahme, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.
8. Besondere Bedingungen für die Ausführung von Bau- und Montagearbeiten
8.1 Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
8.2 Verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure, Lagerraum für Material, etwaige Rüst- und Hebezeuge, Beihilfen zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, Wasser und Heizmaterial sind, wenn keine anderweitigen Abmachungen getroffen worden sind, vom Besteller kostenlos zu stellen.
8.3 Nach Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller abzunehmen. Bei größeren Arbeiten sind Teilabschnitte abzunehmen.
8.4 Das an die Baustelle angelieferte Material bleibt bis zur Verarbeitung unser uneingeschränktes Eigentum. Die Gefahr für die Beschädigung und Untergang dieses Materials trägt der Besteller.
8.5 Wir sind berechtigt, den Beginn der Arbeiten von der Stellung einer dem Wert des angelieferten Materials entsprechenden Anzahlung abhängig zu machen und monatlich, dem Fortschritt der Arbeiten entsprechenden Teilzahlungen zu erlangen.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
9.1 Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer
9.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten oder von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann vom Kunden ein Nachtragsangebot angefordert werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet
9.3 Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
9.4 Bei Lieferung gelten die Preise ab Betriebssitz. Kosten für Versicherung, Fracht, Zoll und Verpackung ab Lieferstandort können getrennt berechnet werden. Wenn Verpackung erforderlich ist, so wird sie zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
9.5 Alle Rechnungsbeträge sind zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
10. Rücktritt
10.1 Wir können vom Vertrag zurücktreten:
10.1.1 wenn wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen können,
10.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.
10.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
10.2.1 wenn wir schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht einhalten. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
10.2.2 Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
11. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Saarbrücken.
12. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist für beide Teile Saarbrücken.

AGB Ergänzung Software

13.    Besondere Geschäfts- und Lieferbedingungen für Softwareprodukte
13.1    Geltungsbereich und ergänzende Bestimmungen
13.1.1    Dem zwischen Firma Elektrotechnik Probst GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrag liegen unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde.
13.1.2    Die nachfolgenden besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Softwareprodukte ergänzen unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
13.2    Vertragsgegenstand
13.2.1    Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Nutzungsrechten an Softwareprodukten (nachfolgend "Software" genannt).
13.2.2    Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.3    Umfang, Dauer und Art der Nutzung
13.3.1    Der Kunde hat im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software. Soweit die Software in eine von uns gelieferte Maschine oder Anlage integriert ist, ist das Nutzungsrecht auf die jeweilige Maschine oder Anlage beschränkt. Eine anderweitige Nutzung der Software ist nicht gestattet.
13.3.2    Der Kunde hat das Recht, Kopien im Rahmen einer Datensicherung (Backup) zu erstellen. Darüber hinaus sind keine weiteren Kopien der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen zulässig. Ohne unsere Zustimmung darf der Kunde die Software oder Teile davon nicht für Zwecke Dritter nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen gestatten.
13.4    Leistungsinhalt
13.4.1.    Das Recht zur Nutzung der Software umfaßt den Anspruch auf Lieferung der Software sowie der Dokumentation (Beschreibung des Softwareproduktes, Programm- bzw. Benutzerhandbuch). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Programm- /Quellcodes.
13.5    Gewährleistung/Sachmängelhaftung
13.5.1    Die erstellte Software ist nach dem Stand der Technik und mit größter Sorgfalt erstellt worden ist. Wir machen darauf aufmerksam, dass es trotzdem zu undefinierten Anlagen- oder Maschinenzustände und Reaktionen bei nicht im Leistungsverzeichnis oder Vertrag beschriebenen Signal-Kombinationen oder Zuständen kommen kann. In diesem Fall besteht weder ein Anspruch des Kunden auf Änderung der Software im Rahmen der Gewährleistung, noch kann die Firma Elektrotechnik Probst GmbH diese in Rechnung stellen.
13.5.2    Der Kunde hat uns unverzüglich nach der Mängel-/Fehlermeldung eine schriftliche, möglichst vollständige Mängel-/Fehlerdokumentation zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich ergibt, wie sich der Mangel/Fehler bemerkbar macht und auswirkt.
13.5.3    Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung die Software oder Teile der Software selbst verändert oder durch Dritte verändern läßt. Das gleiche gilt für Fehler, die auf Veränderung oder Austausch von Anlagenteilen oder Betriebsmittel zurückzuführen sind.
13.6    Schutzrechte, Geheimhaltung
13.6.1    Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte an der Software, den Beschreibungen sowie an dem Know-how bleiben uns vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, unsere Rechte zu beeinträchtigen. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass Dritte diese Rechte nicht verletzen können.
13.6.2    Der Kunde hat alle Informationen (z. B. Betriebsgeheimnisse, Know-how), die ihm im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern, soweit nichts anderes von uns ausdrücklich zugestanden wird (s. Nr. 13.3). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.